Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Malta
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Carmelo Grima noe vs Carmel Vella Brincat noe
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 22/11/1985
    • Gericht: Qorti tal-Kummerc
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 1, 1. Unfair Contract Terms Directive, ANNEX I, 1.
  • Leitsatz
    1. Eine Befreiungsklausel kann nur zugunsten des Gläubigers wirken, wenn er getan hat, was er zu tun verpflichtet war.
    Beachte: diese Entscheidung wurde 1985 gefällt, lange bevor die anwendbaren Vorschriften über missbräuchliche Klauseln nach dem Verbrauchergesetz in Kraft waren (dessen Vor-schriften traten erst 2001 in Kraft). Abgesehen davon hat das Gericht aufgrund der allge-meinen Grundsätze des Zivilrechts entschieden, dass die genannte Klausel missbräuchlich sei.
    2. Wenn jemand den Vertrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist anerkannt hat, kann eine Befreiungsklausel seine Haftung für daraus folgende Schäden nicht beschränken.
    3. Vereinbarungen sollten nicht gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung ver-stoßen und aus diesem Grund kann eine Befreiungsklausel die Haftung nicht ausschließen, wenn ein Vertragsbruch vorliegt.
    Beachte: diese Entscheidung wurde 1985 gefällt, lange bevor die anwendbaren Vorschriften über missbräuchliche Klauseln nach dem Verbrauchergesetz in Kraft waren (dessen Vor-schriften traten erst 2001 in Kraft). Abgesehen davon hat das Gericht aufgrund der allge-meinen Grundsätze des Zivilrechts entschieden, dass die genannte Klausel missbräuchlich war.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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